STATUTEN des Österreichischen Gewerkschaftsbundes Fassung gemäß Beschluss durch den 16. Bundeskongress des ÖGB 22.-24. Januar 2007

STATUTEN
des Österreichischen Gewerkschaftsbundes
Fassung gemäß Beschluss durch den 16. Bundeskongress des ÖGB
22.-24. Januar 2007
 
In der Fassung der Druckvorlage,
die an die Delegierten des ÖGB Bundeskongress am 13.1.2007
versendet wurde +
mit Änderungen, die dem ÖGB Präsidium am 17.1.2007 vorgelegt werden.
Redaktionelle Änderungen sind rot und fett geschrieben,
inhaltliche Änderungen sind blau und fett geschrieben, wie auch umrahmt.
 I.                    Allgemeine Bestimmungen
 § 1. Name, Zweck und Sitz des Österreichischen Gewerkschaftsbundes
(1) Der Österreichische Gewerkschaftsbund (im folgenden ÖGB genannt) ist eine auf demokratischer, überparteilicher Grundlage aufgebaute und auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung der ArbeitnehmerInnen. Er umfasst alle unselbstständig Erwerbstätigen (ArbeiterInnen, Angestellte, öffentlich Bedienstete, einschließlich der in einem Lehr- oder ähnlichem Verhältnis stehenden Personen beiderlei Geschlechts). Darüber hinaus werden folgende Personengruppen vertreten:
Arbeitslose, welche schon unselbstständig erwerbstätig waren, oder die noch keiner unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen konnten. Jugendliche SchülerInnen und StudentInnen, welche die Absicht haben, unselbstständig erwerbstätig zu werden. Angehörige sonstiger Berufsgruppen (wie zum Beispiel freischaffend, freiberuflich Tätige, atypisch oder prekär Beschäftigte), soweit sie von ihrer Tätigkeit her mit den unselbstständig Erwerbstätigen vergleichbar sind, sowie im Ruhestand bzw. in Pension befindliche ehemals unselbstständig Erwerbstätige. Der ÖGB vertritt die sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Interessen des genannten Personenkreises.
 (2) Der ÖGB hat seinen Sitz in Wien; sein räumlicher Geltungsbereich erstreckt sich auf das ganze Gebiet der Republik Österreich. Er ist nicht auf Gewinn gerichtet.
§ 2. Rechtspersönlichkeit
 Dem ÖGB kommt Rechtspersönlichkeit zu.
§ 3. Aufgaben des ÖGB
(1) Der ÖGB ist in Verfolgung seines Zwecks zu einem kraftvollen Mitwirken an der steten sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Weiterentwicklung Österreichs, zur Wahrung der Unabhängigkeit und Neutralität, sowie zur Wahrung der in der Verfassung verankerten Rechtsstaatlichkeit unseres Landes in einem sozialen Europa, zur Bekämpfung des Faschismus, jeder Reaktion und aller totalitären Bestrebungen, zur Mitarbeit an der Sicherung des Weltfriedens und der Menschenrechte, sowie zum unentwegten Kampf zur Hebung des Lebensstandards der ArbeitnehmerInnen Österreichs und zum Einsatz für Gleichstellung von Frauen und Männern berufen und verpflichtet.
(2) Dem ÖGB und somit den Gewerkschaften obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
 1. gewerkschaftliche Aktionen zur Herbeiführung günstigster Arbeits-, Einkommens- und Sozialbedingungen;
die Mitwirkung an der Erschließung und Sicherung von Arbeitsmöglichkeiten;
die Initiierung von Gesetzen und Verordnungen sowie die Mitwirkung an deren Vorbereitung;
die Vereinbarung von Einzel-, Betriebs- und Kollektivverträgen mit den ArbeitgeberInnen oder ihren Vertretungen;
Mindestlohntarife und die Erklärung von Kollektivverträgen zu Satzungen beantragen;
sowie die Führung von Verhandlungen in Streitfällen aus dem Arbeitsverhältnis;
Informationen über die Entwicklungen in Wirtschaft und Gesellschaft, besonders in der Arbeitswelt laufend erheben, sammeln und verwerten; die Entwicklung analysieren, die Analyseergebnisse bewerten und daraus Forderungen bzw. Programme zur Sicherung oder Verbesserung der Lage der ArbeitnehmerInnen ableiten;
die Verfassung von Anträgen, Petitionen und Eingaben aller Art an die gesetzgebenden Körperschaften, einschließlich jener der EU, Ämter oder Behörden;
die Zusammenarbeit mit gesetzlichen Interessenvertretungen;
die Förderung einer wahren Wirtschafts- und Betriebsdemokratie durch Einfluss der Gewerkschaften und der Betriebsräte, Personalvertretungen und Jugendvertrauensräte sowie anderer von den ArbeitnehmerInnen in den Betrieben gewählten Organe (z. B. Behindertenvertrauensperson) auf die Führung der Betriebe und wirtschaftlicher Institutionen, insbesondere durch Verwirklichung des Mitbestimmungsrechtes der Gewerkschaften und der Betriebsräte, Personalvertretungen, Jugendvertrauensräte sowie der anderen von den ArbeitnehmerInnen gewählten Organe in den Betrieben, Unternehmen und Konzernen, auch über die Staatsgrenzen hinweg;
2. die Wahrung, Verbesserung und der Ausbau des gesamten ArbeitnehmerInnenschutzes;
die Nominierung von VertreterInnen in die öffentlichen Körperschaften sowie Mitwirkung bei Wahlen in sozialpolitischen und volkswirtschaftlichen Einrichtungen durch Aufstellung von KandidatInnenlisten und dergleichen;
3. die Herausgabe von Publikationen, Plakaten und Druckschriften allgemeiner Art;
ferner Veröffentlichungen von statistischen Daten, insbesondere auf volkswirtschaftlichem, sozialem oder arbeitsrechtlichem Gebiet, Herausgabe von Plakaten, Filmen und anderen elektronischen Medien;
4. die Schaffung von Bildungseinrichtungen;
die Errichtung und Führung von Lehrwerkstätten;
Mitwirkung und Vertretung in Kuratorien und öffentlichen Lehranstalten, die im Interesse des beruflichen Nachwuchses liegen;
Abhaltung von Fachkursen, Vorträgen über wissenschaftliche, volkswirtschaftliche, soziale, arbeitsrechtliche und andere Themen;
Unterstützung der Teilnahme von Mitgliedern an EU-Aus- und Weiterbildungsprogrammen;
Errichtung von Bibliotheken (Betriebsbibliotheken) bzw. Mediatheken;
Schaffung und Verwaltung von Kurs- und Bildungshäusern;
 5. die Schulung der Vertrauenspersonen und Mitglieder von Betriebsräten, Personalvertretungen und Jugendvertrauensräten sowie FunktionärInnen jeder Art, wobei auf die Motivation und die Teilnahme von Frauen durch spezielle Maßnahmen besonderes Augenmerk zu legen ist;
Vorbereitung und Durchführung von Versammlungen und Veranstaltungen öffentlicher und geschlossener Art, die so anzulegen sind, dass auch KollegInnen mit Familienpflichten daran teilnehmen können;
die Ausbildung von Gewerkschaftsmitgliedern in allen Gewerkschaftsfragen und -angelegenheiten, wobei Jugendliche und Frauen besonders motiviert werden sollen;
 6. Mitwirkung an der Freizeitgestaltung, insbesondere durch Schaffung und Führung
der hiezu notwendigen Einrichtungen und von Erholungsheimen für Mitglieder und deren Angehörige und Durchführung von Freizeitveranstaltungen;
 7. Einflussnahme auf die Entwicklung der Sozialversicherungseinrichtungen und Mitgestaltung bzw. Mitwirkung in diesen Einrichtungen;
8. die Gewährung von unentgeltlichem Rechtsschutz in allen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder der Zugehörigkeit zum ÖGB entspringenden oder die soziale Sicherheit des Mitgliedes betreffenden Streitfällen und die in diesem Zusammenhang notwendige Vertretung vor den Gerichten oder Behörden entsprechend einem vom Bundesvorstand zu beschließenden Rechtsschutzregulativ.
Das Rechtschutzregulativ ist so zu gestalten, dass durch die Rechtsschutztätigkeit die Besorgung der übrigen statutarischen Aufgaben des ÖGB nicht wesentlich beeinträchtigt wird;
 9. die Unterstützung der Mitglieder im Fall einer unverschuldeten Erwerbsunfähigkeit,
sowie in anderen Fällen nach Maßgabe der vorhandenen Mittel, jedoch ohne jeden Rechtsanspruch;
 10. die Unterstützung der Gewerkschaften bei Durchführung gewerkschaftlicher Kämpfe;
11. die Pflege der Beziehungen, insb. zum Internationalen Gewerkschaftsbund, den internationalen Berufssekretariaten, dem Europäischen Gewerkschaftsbund, den gewerkschaftlichen Landeszentralen und den einzelnen Gewerkschaften der anderen Staaten, Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften anderer Staaten im Rahmen von EU-Programmen und darüber hinaus.
12. Zur Erreichung seiner Zwecke kann sich der ÖGB an Rechtspersonen aller Art (z.B.: Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften) beteiligen bzw. an solchen Eigentum erwerben, halten oder veräußern. Er kann auch Mitgliedschaften bei juristischen Personen (z.B.: an Vereinen) oder Teilnahmen bei Konstrukten ohne Rechtspersönlichkeit eingehen.
(3) Die Zuteilung dieser Aufgaben auf die einzelnen Gewerkschaften und die zentralen Organisationsbereiche (ÖGB Zentrale, ÖGB Landesorganisationen) des ÖGB, deren Wirkungsbereiche wie auch die Festlegung der Grundsätze der finanziellen Gebarung erfolgen durch die vom Bundesvorstand beschlossene Geschäftsordnung des ÖGB.
II.                  Aufbau des ÖGB
§ 4. Gliederung
 (1) Der ÖGB gliedert sich in folgende Gewerkschaften, die als rechtsfähige Zweigvereine errichtet werden können:
1. Gewerkschaft der Privatangestellten / Druck, Journalismus, Papier
2. Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
3. Gewerkschaft der Gemeindebediensteten
4. Die Kulturgewerkschaft – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe
5. Gewerkschaft Bau-Holz
6. Gewerkschaft der Chemiearbeiter
7. Gewerkschaft VIDA
8. Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten
9. Gewerkschaft Metall-Textil-Nahrung
 (2) Jede dieser Gewerkschaften hält spätestens alle fünf Jahre ihren Gewerkschaftstag (z.B. auch als Bundesforum oder Gewerkschaftskongress bezeichnet) ab.
(3) Die Gewerkschaftstage sind zuständig:
1. zur Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes unter Einschluss der Rechnungsabschlüsse, die seit dem letzten Gewerkschaftstag erstellt wurden, sowie des Berichts der Kontrolle und der Schiedskommission;
2. zur Wahl des Vorstandes, der Kontrolle und der Schiedskommission (§ 23e) der Gewerkschaft;
3. zur Beschlussfassung über die Aufgaben, die den Gewerkschaften nach den Bestimmungen dieser Statuten zustehen und über die Geschäfts- und Wahlordnung der Gewerkschaften;
4. zur Beschlussfassung über den Zusammenschluss mit anderen Gewerkschaften (§ 24);
(4) Der Vorstand der Gewerkschaft wählt oder ernennt die Delegierten zum Bundeskongress (§ 8a Abs. 1 Z 1 lit. c) und die VertreterInnen der Gewerkschaft im Bundesvorstand (§ 10a Abs. 1 Z 2 lit. c und Z 7) und beschließt die Anträge zum Bundeskongress (§ 8c Abs. 4).
 (5) Dem Bundesvorstand des ÖGB obliegt die Kontrolle des inneren Aufbaues und der Tätigkeit der einzelnen Gewerkschaften. Die Abgrenzung ihrer Zuständigkeit wird gemäß §§ 10b Abs. 2 Z 16, 17 und 23b Abs. 2 geregelt.
§ 5. Abteilungen
 (1) Zur Besorgung gemeinsamer Angelegenheiten und Aufgaben kann der ÖGB für Gruppen von Mitgliedern, die sich auf mehrere Gewerkschaften verteilen, Abteilungen errichten;
solche Abteilungen sind insbesondere für die Frauen, für die Lehrlinge und Jugendlichen und die PensionistInnen zu bilden.
 (2) Die Anzahl, die Zusammensetzung und die Geschäftsordnung solcher Abteilungen, ihr Wirkungskreis und die Geschäftsführung werden im Einvernehmen mit den Vorständen der beteiligten Gewerkschaften durch den Bundesvorstand beschlossen.
§ 6 Zielgruppen
 (1) Die Betreuung von Zielgruppen, das sind Gruppen von Menschen, die gleiche oder zumindest ähnliche bestimmte Merkmale und Eigenschaften, Bedürfnisse, Interessen und Probleme haben, stellt eine Kernaufgabe des ÖGB dar.
(2) Alle Organisationsbereiche des ÖGB haben die erforderlichen Grundlagen für Zielgruppenarbeit zu gewährleisten und konkrete Zielgruppenprojekte zu unterstützen.
(3) Die Festlegung, die Koordination und das Controlling von Zielgruppenarbeit nimmt der Bundesvorstand des ÖGB vor.
III.                Organe des ÖGB
 § 7. Übersicht
(1) Der ÖGB hat folgende Organe:
1. den Bundeskongress
2. die Gewerkschaften
3. den Bundesvorstand
4. der Vorstand
5. die Kontrollkommission
6. die Landesvorstände
(2) Die Funktionsdauer der Organe des ÖGB dauert in der Regel vier Jahre, sofern in den Statuten des ÖGB nichts anderes bestimmt wird.
 (3) Der Frauenanteil in den Organen des ÖGB, wie auch der Anteil der Frauen bei Delegierungen durch Gewerkschaften in Organe des ÖGB muss verpflichtend aliquot mindestens der weiblichen Mitgliederzahl entsprechen, wobei mindestens eine Vertreterin vom jeweils zuständigen Gremium der Frauenabteilung zu nominieren ist.
 § 8 Der Bundeskongress
Der Bundeskongress ist das höchste Organ des ÖGB. Er ist die Delegiertenversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 66/2002 idgF.
 § 8a. Zusammensetzung des Bundeskongresses
(1) Stimmberechtigte Delegierte sind:
1. Die Delegierten der Gewerkschaften: 
a. Jede Gewerkschaft entsendet so viele Delegierte, als sie Mitglieder im Verhältnis zur Gesamtzahl der Mitglieder des ÖGB vereint.
Jede Gewerkschaft entsendet jedoch mindestens zwei Delegierte, wobei in diesem Fall ein Mann und eine Frau delegiert werden müssen.
Die Zahl der Delegierten der Gewerkschaften beim Bundeskongress darf 250 nicht überschreiten. 
b. Für die Berechnung des Mitgliederstandes bildet der Durchschnitt der im vorhergehenden Kalenderjahr abgerechneten Beiträge die Berechnungsgrundlage.
c. Die Delegierten der einzelnen Gewerkschaften werden vom Vorstand der Gewerkschaften gewählt oder entsendet.
2. die stimmberechtigten Mitglieder des Bundesvorstandes.
 (2) Beratende Delegierte sind:
1. die Mitglieder der Kontrollkommission des ÖGB;
2. die beratenden Mitglieder des Bundesvorstandes (§ 10a Abs. 3).
3. die/der erste SekretärIn und die/der HauptredakteurIn jeder Gewerkschaft oder deren StellvertreterInnen;
4. der/die LandessekretärIn oder ein/e StellvertreterIn jedes Landesvorstandes.
5. je drei Delegierte der Abteilungen des ÖGB (§ 5). Die Nominierung erfolgt durch das jeweilige Präsidium.
 (3) Gastdelegierte
Die Gewerkschaften können bis zur Hälfte der Zahl der auf sie entfallenden Delegierten Gastdelegierte nominieren. Die Kosten der Gastdelegierungen trägt die jeweils nominierende Gewerkschaft.
§ 8b. Aufgaben des Bundeskongresses
 Die Aufgaben des Bundeskongresses sind:
1. die Wahl der/des PräsidentIn, zweier VizepräsidentInnen, 12 bis 18 stimmberechtigter Mitglieder des Vorstandes und der Kontrollkommission, sofern nicht ein außerordentlicher Bundeskongress eine frühere Neuwahl durchführt;
2. die Auswahl eines/r AbschlussprüferIn;
3. die Beschlussfassung über die Statuten und die Genehmigung der vom Bundesvorstand beschlossenen Geschäftsordnung des ÖGB;
4. die Beschlussfassung über die an den Bundeskongress gestellten Anträge;
5. die Beschlussfassung über den Zusammenschluss von Gewerkschaften (§ 24);
6. die Entgegennahme der Geschäftsberichte, unter Einschluss der Rechnungsabschlüsse, die seit dem letzten Bundeskongress erstellt wurden, nach Vorlage durch den Bundesvorstand. Der/Die AbschlussprüferIn ist in die Berichterstattung über die Rechnungsabschlüsse einzubinden;
7. die Entlastung des abtretenden Bundesvorstandes;
8. die Beschlussfassung über die Auflösung des ÖGB und die damit im Zusammenhang zu treffenden Maßnahmen.
§ 8c. Abwicklung des Bundeskongresses
 (1) Die Tagungen des Bundeskongresses sind vom Bundesvorstand vorzubereiten, einzuberufen und durchzuführen.
(2) Der Bundeskongress wird vom Bundesvorstand spätestens alle vier Jahre einberufen.
 (3) Der Bundesvorstand kann einen außerordentlichen Bundeskongress auch nach Bedarf einberufen. Er ist hiezu verpflichtet, wenn die Hälfte der Gewerkschaften oder die Kontrollkommission des ÖGB dies verlangen.
(4) Anträge an den Bundeskongress können nur von den Gewerkschaften, dem Bundesvorstand und den Abteilungen bis zu einem vom Bundesvorstand festzusetzenden Termin beim Vorstand eingereicht werden.
§ 8d. Beschlüsse und Wahlen des Bundeskongresses
 (1)
1. Der Bundeskongress ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist.
2. Bei einem Beschluss, der die Auflösung des ÖGB betrifft, ist die Beschlussfähigkeit erst bei einer Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Delegierten gegeben.
(2) Der Bundeskongress fasst seine Beschlüsse, soweit sie nicht statutenändernd sind oder die Auflösung des ÖGB betreffen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrages.
 (3) Statutenändernde Beschlüsse und Beschlüsse, welche die Auflösung des ÖGB betreffen, müssen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten des Bundeskongresses beschlossen werden.
(4) Der Bundeskongress wählt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten den/die PräsidentIn, zwei VizepräsidentInnen, 12 bis 18 stimmberechtigte Mitglieder des Vorstandes und die Kontrollkommission.
(5) Der Bundeskongress hat mindestens eine Frau als Präsidentin oder Vizepräsidentin zu wählen.
(6) Als PräsidentIn, VizepräsidentIn oder stimmberechtigtes Mitglied des Vorstandes sind wählbar:
1. Mitglieder des Bundesvorstandes des ÖGB gemäß §10a Abs. 1 Z 1 und Z 2;
2. Delegierte der Gewerkschaften (§ 8a Abs. 1 Z 1), die außerdem von einem Gewerkschaftstag in das zentrale Leitungsorgan der Gewerkschaft (z.B.: Präsidium, Zentralvorstand, Zentralleitung, Hauptvorstand) gewählt wurden;
3. ZentralsekretärInnen, Leitende SekretärInnen und Leitende ReferentInnen des ÖGB oder einer Gewerkschaft, sofern diese Personen mindestens vier Jahre lang einem oder mehreren Organen der Z 1 und 2 angehört haben bzw. eine oder mehrere Funktionen der Z 3 ausgeübt haben.
4. Mitglieder von Leitungsorganen anerkannter Fraktionen.
(7) Die Wahl des/der PräsidentIn, der zwei VizepräsidentInnen, der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes und der Kontrollkommission haben geheim zu erfolgen.
§ 9. Die Gewerkschaften
 (1) Die Gewerkschaften üben ihre Tätigkeit nach den allgemeinen Grundsätzen und Richtlinien des ÖGB aus.
Es ist dabei sicherzustellen, dass Mitgliederversammlungen durchgeführt werden.
Sie gliedern sich im Bedarfsfall nach sektoralen und/oder nach territorialen Kriterien (z.B. Sektionen, Fachgruppen, Regionen).
(2) Die Gewerkschaften haben einen eigenen Wirkungsbereich. In diesem Wirkungsbereich erfüllen die Gewerkschaften alle Aufgaben (§ 3), die in ihrer Art und in ihrem Umfang von den Gewerkschaften allein bewältigt werden können, ohne dass die gemeinsamen Interessen mehrerer Organisationsbereiche des ÖGB oder des gesamten ÖGB berührt werden. Nähere Abgrenzungen ihrer Tätigkeiten gegenüber den zentralen Organen des ÖGB (§ 7 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 6) sind in der Geschäftsordnung des ÖGB geregelt (§ 10b Abs. 2 Z 10).
(3) Jede Gewerkschaft muss eine Geschäfts- und Wahlordnung vom Gewerkschaftstag beschließen lassen, die vom Bundesvorstand zu bestätigen ist.
(4) Die Gewerkschaften regeln in ihren Geschäftsordnungen die Beschlussfähigkeit ihrer Organe, das für Beschlüsse dieser Organe erforderliche Stimmenverhältnis und die Maßnahmen zur Erreichung eines Anteils an Frauen in den Gremien, der aliquot mindestens dem Anteil der weiblichen Mitgliederzahl entspricht, selbst.
§ 10. Der Bundesvorstand
§ 10a. Zusammensetzung des Bundesvorstandes
(1) Stimmberechtigte Mitglieder sind:
1. die stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands des ÖGB;
2. die VertreterInnen der Gewerkschaften
a. Jede Gewerkschaft entsendet so viele Delegierte, als sie Mitglieder im Verhältnis zur Gesamtzahl der Mitglieder des ÖGB vereint.
Die Zahl der Delegierten der Gewerkschaften beim Bundesvorstand darf 45 nicht überschreiten.
b. Für die Berechnung des Mitgliederstandes bildet der Durchschnitt der im vorhergehenden Kalenderjahr abgerechneten Beiträge die Berechnungsgrundlage. 
c. Die VertreterInnen der Gewerkschaften werden vom Vorstand der Gewerkschaft gewählt oder entsendet.
3. die kooptierten Mitglieder. Der Bundesvorstand kann höchstens weitere acht Mitglieder kooptieren;
4. die VertreterInnen der auf Bundesebene anerkannten Fraktionen gemäß § 13b der Geschäftsordnung des ÖGB;
5. je drei VertreterInnen der Frauenabteilung, der Jugendabteilung und der PensionistInnenabteilung des ÖGB;
 6. die Vorsitzenden der Landesorganisationen des ÖGB;
7. weitere Vertreterinnen der Gewerkschaften in der Anzahl der Vorsitzenden der Landesorganisationen der Z 6;
 8. VertreterInnen der Kompetenzzentren, Themen- und Funktionsforen des Bundesvorstandes.
(2) Ersatzmitglieder:
Für die Delegierten nach Abs. 1 Z 2, 4, 5 und 7 kann der Vorstand (das Präsidium) der jeweiligen Gewerkschaft, der jeweiligen Fraktion bzw. der jeweiligen Abteilung für jede/n Delegierte/n jeweils eine/n Ersatzdelegierte/n nennen. Ersatzdelegierte können ausschließlich für den Fall der Verhinderung des/r Delegierten an den Sitzungen des Bundesvorstandes teilnehmen. Ein/e Ersatzdelegierte/r kann nur eine/n Delegierte/n vertreten.
 (3) Beratende Mitglieder sind:
1. die beratenden Mitglieder des Vorstandes;
2. die/der Vorsitzende der Kontrollkommission des ÖGB und deren/dessen StellvertreterIn;
3. zwei Mitglieder des Zentralbetriebsrates der ArbeitnehmerInnen des ÖGB;
4. die SekretärInnen und RedakteurInnen, die auf Vorschlag der Geschäftsleitung des ÖGB vom Bundesvorstand bestimmt und den Sitzungen beigezogen werden.
§ 10b. Aufgaben des Bundesvorstandes
 (1) Der Bundesvorstand ist für seine Geschäftsführung dem Bundeskongress verantwortlich.
(2) Die Aufgaben des Bundesvorstandes sind:
1. die Durchführung der im § 3 Abs. 2 angeführten Aufgaben und Beschlussfassungen im Sinne des § 3 Abs. 3;
2. das Treffen der notwendigen Vorbereitungen und Maßnahmen bei großen gewerkschaftlichen Kampfmaßnahmen im Einvernehmen mit den beteiligten Gewerkschaften;
3. die Beschlussfassung über beantragte Angriffs- und Abwehrstreiks, sofern sie die Gesamtbewegung oder das öffentliche Interesse berühren;
4. die Beschlussfassung bei Ausscheiden von stimmberechtigten Mitgliedern des Vorstandes während der Mandatsdauer:
a. Bestellung eines stimmberechtigten Mitglieds des Vorstandes (zwei VizepräsidentInnenund 12 bis 18 stimmberechtigte Mitglieder) zur/m geschäftsführenden PräsidentIn, wenn der/die PräsidentIn während der Mandatsdauer ausscheidet;
b. Bestellung eines stimmberechtigten Mitglieds des Vorstandes zum/r geschäftsführenden VizepräsidentIn, wenn VizepräsidentInnen während der Mandatsdauer ausscheiden;
c. Bei den Bestellungen gem. den lit. a. und b. ist die Bestimmung des § 8d (5) analog anzuwenden.
d. Bestellung von stimmberechtigten Mitgliedern des Bundesvorstandes zu geschäftsführenden stimmberechtigten Mitgliedern des Vorstandes, wenn stimmberechtigte Mitglieder des Vorstandes während der Mandatsdauer ausscheiden.
Die gem. lit. d. Bestellten müssen dem Organisationsbereich angehören (z.B.: Gewerkschaft, Fraktion, Abteilung), dem das ausscheidende Mitglied des Vorstandes angehörte.
Die gem. lit. d. Bestellten können jedoch keine Funktionen im Sinne der lit. a. und b. ausüben.
5. die Bestellung von höchstens drei Leitenden SekretärInnen;
6. die Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Tagungen des Bundeskongresses, das Vorlegen der Geschäftsberichte und Rechnungsabschlüsse unddas Einbringen von Anträgen dem Bundeskongress;
7. die Durchführung von ordentlichen und außerordentlichen Landes-, Regions-, oder Bezirkskonferenzen zu genehmigen;
8. die Einberufung und Durchführung allgemeiner BetriebsrätInnenkonferenzen, PersonalvertreterInnenkonferenzen, JugendvertrauensrätInnenkonferenzen, Vertrauenspersonenkonferenzen und Abteilungskonferenzen nach Bedarf, wobei der Bundesvorstand mit der Leitung der Konferenzen auch Personen betrauen kann;
9. die Beschlussfassung zur Umsetzung des Frauenanteils in den Organen des ÖGB gemäß § 7 Abs. 3.
10. die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des ÖGB, wie auch über die Geschäftsordnungen der Abteilungen (§ 5 Abs. 2);
11. die Bestätigung der von den Gewerkschaftstagen beschlossenen Geschäfts- und Wahlordnungen der Gewerkschaften (§ 9 Abs. 3);
12. die Beschlussfassung über die Beitragsleistungen der Mitglieder und die Genehmigung von Zusatzbeiträgen der Gewerkschaften;
13. die Beschlussfassung über die Unterstützungseinrichtungen und deren Ausmaß;
14. das Beschließen des Rechtsschutzregulativs;
15. die Errichtung von Arbeitsgemeinschaften für besondere Berufsgruppen, deren Berufsangehörige auf zwei oder mehrere Gewerkschaften verteilt sind, zur Besorgung gemeinsamer Angelegenheiten und Aufgaben;
16. das Entscheiden über die Gewerkschaftszugehörigkeit von Berufs- und Betriebsgruppen gemäß den Bestimmungen des § 23;
17. die Schlichtung von Streitigkeiten über die Abgrenzung der Organisationsgebiete;
18. die Bildung der Schiedskommission des ÖGB (§ 23a);
19. die Festlegung, die Koordination und das Controlling von Zielgruppenarbeit;
20. die Beschlussfassung über Kompetenzzentren, Themen- und Funktionsforen;
21. das Entscheiden über die Wiederaufnahme ausgeschlossener Mitglieder (§ 16 Abs. 5) und über Beschwerden wegen abgelehnter Aufnahmen (§ 16 Abs. 6);
22. die Beschlussfassung über für die ArbeitnehmerInnen des ÖGB geltende Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, Richtlinien und über Vereinbarungen mit dem Zentralbetriebsrat. Genehmigung von Abschlüssen über Gehaltsverhandlungen für die ArbeitnehmerInnen des ÖGB.
23. die Beschlussfassung über die Grundsätze der Verwaltung der von ihm den Gewerkschaften und den zentralen Organisationseinheiten des ÖGB (ÖGB-Zentrale, Landesvorstände) zugewiesenen Beitrags-, Vermögenseinnahmen und Vermögenswerte. Er beschließt auch Grundsätze über die, für die Verwaltung notwendigen Kompetenzen des Vorstands (Geschäftsordnung des Vorstands) und der Gewerkschaften (Geschäftsordnung des ÖGB).
24. die Beschlussfassung über die vom Vorstand erstellten und vorgelegten Budgets und Abschlussbilanzen;
25. die Auswahl eines/r Abschlussprüfers/in, sofern der Bundeskongress seine Kompetenz nach § 8b Z 2 nicht wahrnehmen kann;
26. die Bestellung von Führungskräften der ÖGB-Zentrale (Abteilungs- und ReferatsleiterInnen) und der Landes- und Regional- und BezirkssekretärInnen auf Vorschlag des Vorstandes;
27. die Berichterstattung und Versendung eines schriftlichen Berichts an die Gewerkschaften, in dem auch über die Stärke und Leistungsfähigkeit der Gewerkschaften,für jedes Kalenderjahr;
28. die Beschlussfassung über die Zustimmung zum Zusammenschluss von Gewerkschaften, sowie die Antragstellung auf Bestätigung der Zustimmung (§ 24 Abs. 4).
§ 10c. Abwicklung der Bundesvorstandssitzungen
 Der Bundesvorstand wird von der/vom PräsidentIn, im Falle seiner/ihrer
Verhinderung durch den/die gem. § 22 Abs. 1 Z 2 bestellten VizepräsidentIn bzw. des/r VertreterIn des/r PräsidentIn gem. § 22 Abs. 1 Z 3, einberufen.
(2) Diese/Dieser hat den Bundesvorstand jedenfalls unverzüglich einzuberufen, wenn dies ein Viertel der stimmberechtigten Bundesvorstandsmitglieder verlangt.
§ 10d. Beschlüsse des Bundesvorstandes
 (1) Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
 § 11. Der Vorstand
§ 11a. Zusammensetzung des Vorstandes
 (1) Stimmberechtigte Mitglieder sind:
1. der/die PräsidentIn;
2. zwei VizepräsidentInnen;
3. 12 bis 18 Mitglieder des Vorstandes.
 (2) Beratende Mitglieder sind:
1. höchstens drei Leitende SekretärInnen des ÖGB;
2. die/der Vorsitzende der Kontrollkommission des ÖGB und deren/dessen StellvertreterIn;
3. weitere vom Vorstand beigezogene Personen;
4. je ein/e VertreterIn der Jugend- und der PensionistInnenabteilung.
§ 11b. Aufgaben des Vorstandes
(1) Alle beabsichtigten Streiks und drohenden Aussperrungen sind dem Vorstand so rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen, dass dieser in der Lage ist, die erforderlichen Beschlüsse zu fassen bzw. rechtzeitig die Einberufung des Bundesvorstandes zur Beschlussfassung gemäß § 10b Abs. 2 Z 3 zu veranlassen.
(2) Der Vorstand nimmt die Anträge der Gewerkschaften, des Bundesvorstandes und der Abteilungen an den Bundeskongress entgegen.
(3) Der Vorstand hat zu bestimmen wie Bekanntmachungen des ÖGB zu verlautbaren sind (§ 22 Abs. 9).
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des ÖGB zwischen den Sitzungen des Bundesvorstandes und fasst die erforderlichen Beschlüsse.
(5) Der Vorstand
1. verwaltet das Vermögen und die Liegenschaften des ÖGB nach den Grundsätzen und im Rahmen der Kompetenzen, die der Bundesvorstand gemäß § 10b Abs. 2 Z 23 festgelegt hat;
2. beschließt die Geschäftsordnung der Geschäftsleitung des ÖGB und überwacht die nach den Statuten und dieser Geschäftsordnung durchgeführten Tätigkeiten der Geschäftsleitung;
3. beschließt auf Antrag der Geschäftsleitung die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des ÖGB (Budget) für je ein Kalenderjahr und ad hoc auftretende Ausgaben, die nicht vom Budget gedeckt sind;
4. beantragt die Beschlussfassung des Bundesvorstandes über die jährlichen Budgets und Abschlussbilanzen.
(6) Der Vorstand entscheidet auf Antrag der Geschäftsleitung über die unbefristeten Anstellungen von ArbeitnehmerInnen des ÖGB. ArbeitnehmerInnen, die in den Gewerkschaften beschäftigt werden, können nur auf Vorschlag und mit Zustimmung der betroffenen Gewerkschaft angestellt werden. Der Vorstand kann, unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 22 Abs. 2 und 3, die Befugnis zur Beschlussfassung über die Anstellung von ArbeitnehmerInnen den einzelnen Organisationsbereichen des ÖGB übertragen, sofern durch die Anstellungen das Budgetziel des laufenden Jahres und der Folgejahre nicht verletzt wird.
(7) Der Vorstand kann Einzel- oder Gattungsvollmachten gemäß § 22 Abs. 2 Z 2 und 4erteilen.
(8) Der Vorstand wirkt bei der Vorsprache von Regionalvorständen/Bezirksausschüssen bei Bundesbehörden mit.
(9) Der Vorstand genehmigt Beschlüsse der Regionalvorstände/Bezirksausschüsse, die über die laufenden Kosten hinausgehende Verpflichtungen des ÖGB bewirken und die erst mit Genehmigung des Vorstands auf Antrag des Landesvorstandes wirksam werden;
(10) Der Vorstand bestellt ein stimmberechtigtes Mitglied des Vorstandes zur/zum VertreterIn der/s PräsidentIn, wenn diese/r verhindert ist und der/die gem. § 22 Abs. 1 Z 2 bestellte VizepräsidentIn seine/ihre Vertretung nicht ausüben kann.
(11) Der Vorstand erstattet regelmäßig Bericht über die Einhaltung der Bestimmung des § 7 Abs. 3 an den Bundesvorstand.
§ 11c. Abwicklung der Sitzungen des Vorstandes
(1) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom/von der PräsidentIn, im Falle
seiner/ihrer Verhinderung durch den/die gem. § 22 Abs. 1 Z 2 bestellten VizepräsidentIn bzw. des/r VertreterIn des/r PräsidentIn gem. § 22 Abs. 1 Z 3,einberufen und geleitet.
(2) Diese/Dieser hat den Vorstand jedenfalls unverzüglich einzuberufen, wenn dies ein Viertel der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder verlangt.
§ 11d. Beschlüsse des Vorstandes
 (1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
 § 12. Die Geschäftsleitung
 § 12a. Zusammensetzung der Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung des ÖGB besteht aus dem/r PräsidentIn, zwei VizepräsidentInnen und höchstens drei Leitenden SekretärInnen. Die Leitenden SekretärInnen werden vom Bundesvorstand bestellt (§ 10b Abs. 2 Z 5).
 § 12b. Aufgaben der Geschäftsleitung
Die laufenden Geschäfte des ÖGB werden von der Geschäftsleitung des ÖGB besorgt. Die Mitglieder der Geschäftsleitung des ÖGB sind an die Weisungen des Bundesvorstandes und des Vorstandes gebunden.
 § 12c. Sitzungen und Beschlüsse der Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung des ÖGB hat die, für sie vom Vorstand beschlossene Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung zu beachten (§ 11b Abs. 5 Z 2).
§ 13. Die Kontrollkommission des ÖGB
§ 13a. Zusammensetzung der Kontrollkommission
 (1) Die Kontrollkommission besteht aus sieben Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern.
(2) Die Kontrollkommission wird vom Bundeskongress gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(3) ArbeitnehmerInnen des ÖGB und dessen Einrichtungen, sowie stimmberechtigte Mitglieder von Gremien, deren Tätigkeit der Kontrolle der Kontrollkommission bzw. eines Kontrollausschusses unterliegen, können nicht Mitglieder der jeweils prüfenden Kontrollkommission des ÖGB oder einer Kontrollkommission bzw. eines Kontrollausschusses der Gewerkschaften, der Landesvorstände oder der Regionalvorstände/Bezirksausschüsse sein.
 (4) Die Kontrollkommission wählt aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Vorsitzenden-StellvertreterIn.
(5) Der/Die gewählte Vorsitzende darf nicht der stärksten auf Bundesebene anerkannten Fraktion angehören. Das ist die Fraktion, der die meisten fraktionell zugeordneten BetriebsrätInnen (PersonalvertreterInnen) angehören.
 (6) Ihre Funktionsdauer beträgt vier Jahre, sofern nicht ein außerordentlicher Bundeskongress früher eine Neuwahl durchführt.
(7) Die Kontrollkommission des ÖGB und die Kontrollkommissionen bzw. die Kontrollausschüsse der Gewerkschaften können zur Unterstützung ihrer Tätigkeit ExpertInnen heranziehen.
§ 13b. Aufgaben der Kontrollkommission
(1) Die Kontrollkommission hat folgende Aufgaben:
1. Einhaltung der Statuten überwachen;
2. Durchführung der Beschlüsse des Bundeskongresses überwachen;
3. die Kassen- und Vermögensstände (Bilanzen und Rechnungsabschlüsse) des ÖGB sowie alle finanziellen und wirtschaftlichen Einrichtungen des ÖGB zu überprüfen und zu kontrollieren;
4. die Einnahmen und Ausgaben des ÖGB auf ihre statutarische und beschlussmäßige Rechtmäßigkeit zu überprüfen und zu kontrollieren;
(2)
1. Die Überprüfung der Beschlüsse im Sinne der Geschäftsordnungen sowie die Gebarung der Gewerkschaften obliegt deren Kontrollorganen. Sie haben der Kontrollkommission des ÖGB bis spätestens 31. Mai des Jahres einen Kontrollbericht über das abgelaufene Jahr vorzulegen. Sowohl die Gewerkschaften als auch deren Kontrollorgane haben auf begründetes Verlangen der Kontrollkommission des ÖGB ad hoc – Berichte vorzulegen.
2. Die Kontrollkommission des ÖGB kann jedoch, wenn es die Umstände erfordern, die Überprüfung der Gebarung einer Gewerkschaft selbst vornehmen. Der Beschluss dazu ist gültig, wenn sich fünf Mitglieder der Kontrollkommission für eine Überprüfung aussprechen.
(3) Der/Die Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein/e VertreterIn aus dem Kreise der Mitglieder der Kontrollkommission, kann an den Sitzungen des Finanz- und Verwaltungsausschusses des ÖGB (§ 7 Abs. 5 Geschäftsordnung des ÖGB) teilnehmen.
§ 13c. Abwicklung der Sitzungen der Kontrollkommission
Die Kontrollkommission wird vom/von der Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung vondem/r StellvertreterIn einberufen.
§ 13d. Beschlüsse der Kontrollkommission
(1) Die Kontrollkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(2) Die Beschlüsse werden, mit Ausnahme der in Abs. 3 und § 13b Abs. 2 Z 2 beschriebenen Fälle, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(3) Die Kontrollkommission kann bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel ihrer stimmberechtigten Mitglieder mit einer Zweidrittelmehrheit vom Bundesvorstand unter Angabe von Gründen die Einberufung eines außerordentlichen Bundeskongresses verlangen; einem solchen Verlangen muss innerhalb von drei Monaten entsprochen werden.
§ 14. Landes-, Regional- bzw. Bezirksorganisationen
Die Errichtung von Landes-, Regional- bzw. Bezirksorganisationen, ihre Aufgaben und ihr Wirkungsbereich sowie die Wahl und die Beschlussfassungserfordernisse ihrer Ausschüsse werden durch eine vom Bundesvorstand zu beschließende Geschäftsordnung (§ 10b Abs. 2Z 10) geregelt.
§ 15. Wahlordnung
Jede Wahlordnung in einer der Gliederungen des ÖGB muss folgenden Grundsätzen entsprechen:
1. Wahlen haben nach den Grundsätzen von gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlen zu erfolgen.
Eine offene Abstimmung bei Mitgliederversammlungen ist möglich, wenn der Antrag auf offene Abstimmung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen angenommen worden ist.
2. Jedes Mitglied muss regelmäßig die Möglichkeit haben, sich an der Wahl von Organen oder Delegierten seiner Gewerkschaft zu beteiligen, dabei ist eine Einschränkung des aktiven und passiven Wahlrechtes auf bestimmte Organe oder Delegiertenfunktionen zulässig. Beschränkungen des aktiven oder passiven Wahlrechtes anderer Art (z. B. Dauer der Zugehörigkeit, Bezahlung des Mitgliedsbeitrages) müssen sachlich begründet sein. Bei Einschränkungen des passiven Wahlrechtes wegen der Dauer der Zugehörigkeit darf die Mindestzugehörigkeit 6 Monate nicht überschreiten. Mitglieder, die altersbedingt diese Dauer der Zugehörigkeit nicht erreichen konnten, sind von dieser Einschränkung auszunehmen.
3. Wahlen entsprechend Z 2 sind als Gewerkschaftswahlen, bei denen nur Gewerkschaftsmitglieder wahlberechtigt sind, durchzuführen.
Eine gleichzeitige Durchführung von Gewerkschaftswahlen mit anderen Wahlen (z. B.: Betriebsrats-, Personalvertretungswahlen) ist nur zulässig, wenn organisatorische Vorkehrungen getroffen worden sind, die eine klare Trennung der gleichzeitig durchgeführten Wahlvorgänge ermöglichen. Dabei sind jedenfalls eine eigenständige Wählererfassung, getrennte Stimmzettel und eine getrennte Ergebnisermittlung vorzusehen.
4. Die Wahlen sind so auszuschreiben, dass den zur Wahl des jeweiligen Organs zugelassenen Mitgliedern und wahlwerbenden Gruppen genug Zeit bleibt, sich auf die Wahl vorzubereiten.
5. Der Wahlvorgang ist so zu dokumentieren, dass seine ordnungsgemäße Durchführung jederzeit überprüft werden kann.
IV.               Rechte und Pflichten der Mitglieder
 § 16. Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft steht ausschließlich natürlichen Personen offen und wird durch freiwilligen Beitritt erworben.
 (2)
1. Die Mitgliedschaft zum ÖGB kann nach Eintritt in den Ruhestand nicht erstmals erworben werden.
2. Eine bestehende Mitgliedschaft bleibt bei Übertritt in den Ruhestand oder in den Pensions- (Renten-) Bezug aufrecht.
3. Personen, die mit einem Mitglied aufgrund aufrechter Ehe oder eheähnlicher Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben, können nach dem Tod des Mitgliedes eine Mitgliedschaft erwerben, wenn sie nicht Mitglieder nach dem § 1 Abs. 1 sind oder werden können (Anschlussmitgliedschaft).
(3) Die Mitgliedschaft zum ÖGB wird durch die Aufnahme in diejenige Gewerkschaft begründet, die nach den Beschlüssen des Bundesvorstandes zuständig ist.
Eine gleichzeitige Zugehörigkeit zu mehreren Gewerkschaften ist nur im gegenseitigen Einvernehmen der betreffenden Gewerkschaften möglich.
 (4) Die Gewerkschaft ist berechtigt, die Aufnahme abzulehnen, wenn:
1. die/der Anmeldende wegen eines Verbrechens oder wegen einer aus Gewinnsucht begangener Straftat gerichtlich bestraft wurde, ohne dass die Rechtsfolgen durch Zeitablauf erloschen sind oder die Verurteilung getilgt ist;
2. durch die Aufnahme die Interessen des ÖGB, der Gewerkschaft oder deren Mitglieder nachweisbar geschädigt werden.
(5) Über die Aufnahme entscheidet der Gewerkschaftsvorstand. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist an die Zustimmung des Bundesvorstandes gebunden. Mit der Wiederaufnahme entsteht eine neue Mitgliedschaft. Aus früheren Mitgliedschaften können keine Rechte abgeleitet werden.
 (6) Der Person, deren Aufnahme von einer Gewerkschaft abgelehnt wurde, steht binnen 14 Tagen nach Zustellung der Ablehnungsmitteilung das Recht der Beschwerde an den Bundesvorstand zu, der vereinsintern endgültig entscheidet.
(7) Der Wechsel der Gewerkschaftszugehörigkeit wird durch die Geschäftsordnung (§ 10bAbs. 2 Z 10) geregelt.
§ 17. Ruhen der Mitgliedschaft
 (1) Durch Beschluss des Vorstandes einer Gewerkschaft kann die Mitgliedschaft auf Grund eines begründeten Ansuchens für die Dauer bis zu drei Jahren ruhen. Während der Zeit des Ruhens der Mitgliedschaft ist ein Anerkennungsbeitrag zu leisten.
Triftige Gründe für das Ruhen der Mitgliedschaft sind:
1. die Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit;
2. ein vorübergehendes Ausscheiden aus der unselbstständigen Erwerbstätigkeit wegen der Geburt eines Kindes – soweit nicht Abs. 3 anzuwenden ist – oder wegen einer Pflege eines im Familienverband lebenden Angehörigen.
(2) Die Zeit des ordentlichen Präsenzdienstes beim österreichischen Bundesheer bzw. die Zeit für die Ableistung des Zivildienstes wird als Mitgliedschaft mit dem Durchschnitt der in den letzten sechs Monaten vor der Einberufung entrichteten Vollbeiträge voll angerechnet, sofern unmittelbar vor Antritt des Präsenzdienstes bzw. Zivildienstes die Mitgliedschaft durch 6 Monate (26 Wochen) ununterbrochen bestanden hat. Beiträge für die Zeit des Präsenzdienstes bzw. Zivildienstes sind nicht zu leisten. Vergleichbare ausländische Militär- oder Zivildienstzeiten sind den österreichischen gleichgestellt.
 (3) Die Zeit der Schutzfrist bzw. des Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz, wie auch die Zeit der Inanspruchnahme anderer gesetzlich vorgesehener Karenzen oder einer Karenz nach dienstrechtlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen, wird als Mitgliedszeit mit dem Durchschnitt der in den letzten 6 Monaten vor Antritt der Schutzfrist bzw. der Karenz nach den genannten Rechtsnormen entrichteten Vollbeiträge voll angerechnet, sofern unmittelbar vor Antritt der Schutzfrist bzw. des Karenzurlaubes nach den genannten Rechtsnormen die Mitgliedschaft 6 Monate (26 Wochen) ununterbrochen bestanden hat. Beiträge für die Zeit der Schutzfrist bzw. des Karenzurlaubes nach den genannten Rechtsnormen sind nicht zu leisten.
§ 18. Rechte der Mitglieder
 (1) Die Mitglieder haben das Recht, die Dienstleistungen bzw. Einrichtungen des ÖGB und jener der zuständigen Gewerkschaft (Rechtsschutz, Bildungsangebote, Freizeiteinrichtungen, Unterstützungen usw.) gemäß den jeweiligen Statuten, Geschäftsordnungen und Regulativen zu nutzen.
(2) Die Mitglieder haben das Recht, regelmäßig durch Gewerkschaftsmedien über die Leistungen des ÖGB und seiner Gewerkschaften, informiert zu werden.
 (3) Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen seiner Gewerkschaft teilzunehmen, sofern sich diese Veranstaltungen ihrer Natur nach nicht auf eine besondere Personengruppe (z. B. Sektion, Fachgruppe, Unterfachgruppe, Ortsgruppe, Zahlstelle) beschränken.
(4) Dem Mitglied stehen in den einzelnen Regionen Ansprechpersonen zur Verfügung.
 (5) Die Gewerkschaften gewährleisten in ihren Geschäftsordnungen die Durchführung von Mitgliederversammlungen, zumindest in der gleichen Häufigkeit wie im § 8c Abs. 2 für den Bundeskongress festgelegt ist.
(6) Jedes Mitglied kann nach einer mindestens 6 Monate (26 Wochen) ununterbrochen dauernden Mitgliedschaft beim ÖGB unter Beachtung von § 8d Abs. 6 in ein Organ des ÖGB oder in ein vergleichbares Gremium gewählt, delegiert oder kooptiert werden. Die Voraussetzung der Mindestmitgliedschaft ist nicht erforderlich bei der Neugründung von Betriebs- oder Ortsgruppen bzw. Zahlstellen und in dem Fall, dass die geringere Dauer der Mitgliedschaft altersbedingt ist.
(7) Jedem Mitglied stehen die Mitwirkungs- und Mitgestaltungsmöglichkeiten der zuständigen Gewerkschaft oder des ÖGB zur Verfügung.
 (8) Die Rechte der Anschlussmitglieder beschränken sich ausschließlich auf die Teilnahme an kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen des ÖGB und der Gewerkschaften.
§ 19. Pflichten der Mitglieder
 Jedes Mitglied hat die Pflicht:
1. zur Erreichung der Ziele des ÖGB und der Gewerkschaften nach besten Kräften beizutragen und deren Ansehen zu wahren;
2. die Vorschriften der Statuten, der Geschäftsordnungen sowie die Beschlüsse des Bundeskongresses und der gewählten Organe (§ 7 Abs. 1) des ÖGB einzuhalten;
3. die Mitgliedsbeiträge nach den Beschlüssen des Bundesvorstandes regelmäßig seinem Einkommen und der Beitragstabelle der Gewerkschaft entsprechend zu entrichten;
4. gewerkschaftliche Disziplin bei der Durchführung von beschlossenen Aktionen zu halten und jedes dem Ansehen des ÖGB abträgliche Verhalten zu vermeiden;
5. bei Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis vor einer Anrufung der ordentlichen Gerichte die Streitfrage durch die gewerkschaftlichen Schiedskommissionen (§ 23e, Geschäftsordnungen der Gewerkschaften) entscheiden zu lassen;
6. nach besten Kräften im Organisationsleben der Gewerkschaft mitzuarbeiten.
§ 20. Ende der Mitgliedschaft
 Die Mitgliedschaft endet:
1. durch freiwilligen, schriftlich erklärten Austritt;
2. wenn das Mitglied, abgesehen von den Fällen in § 17 Abs. 2 und 3, zum Stichtag 31.12. eines Jahres aus eigenem Verschulden länger als sechs Monate (26 Wochen) mit den Beiträgen im Rückstand ist;
3. durch schriftlich erklärten Ausschluss,
dieser kann vom Vorstand der Gewerkschaft, der das Mitglied angehört, bei schwer wiegender Verletzung der Bestimmungen des § 19 ausgesprochen werden. Gegen diesen Ausschluss kann das Mitglied binnen einem Monat nach Zustellung der Mitteilung die Beschwerde an die Schiedskommission der betreffenden Gewerkschaft erheben (§ 23e). Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu;
4. durch Tod des Mitgliedes.
 V. Sonstige Bestimmungen
§ 21. Aufbringung der Mittel
(1) Die Ausgaben des ÖGB werden aus allen möglichen und erlaubten Einnahmen gedeckt, so vor allem aus:
1. den Beiträgen der Mitglieder;
2. den, dem ÖGB gehörigen Vermögen, Unternehmungen und Beteiligungen;
3. sonstigen Zuwendungen aus privater und öffentlicher Hand (z. B.: Spenden und Subventionen);
4. vereinseigenen Druckwerken;
5. Veranstaltungen.
(2) Die Mitgliedsbeiträge werden von den Gewerkschaften auf Grund der Beschlüsse des Bundesvorstandes eingehoben und zur Deckung der Ausgaben des ÖGB und der Gewerkschaften sowie der bestehenden Unterstützungseinrichtungen verwendet.
 (3) Der Bundesvorstand setzt die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest.
Sofern Gewerkschaften davon abweichende Beiträge von ihren Mitgliedern einheben wollen, bedürfen sie hiezu der Genehmigung des Bundesvorstandes.
§ 22. Vertretung des ÖGB nach außen
 (1)
1. Die Vertretung des ÖGB nach außen steht dem/der PräsidentIn zu.
2. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung bestellt der/die PräsidentIn eine/n VizepräsidentIn mit seiner/ihrer Vertretung.
3. Kann der/die bestellte VizepräsidentIn die Vertretung nicht ausüben, bestellt der Vorstand, der diesfalls durch das an Jahren älteste stimmberechtigte Mitglied des Vorstandes einberufen werden kann, ein stimmberechtigtes Mitglied des Vorstandes (VizepräsidentIn und 12 bis 18 stimmberechtigte Mitglieder) zur/zum VertreterIn des/r PräsidentIn.
(2) Rechtsgeschäfte können nur unter Beachtung der Statuten und der Geschäftsordnung des ÖGB, wie auch allfälliger organinterner Regelungen und darüber hinaus nach den folgenden Bestimmungen abgeschlossen werden:
1. Abschluss mittels Zeichnung des/r PräsidentIn, im Falle seiner/ihrer Verhinderung mittels Zeichnung des/r gem. Abs. 1 Z 2 bestellten VizepräsidentIn bzw. dem/r gem. Abs. 1 Z 3 bestellten VertreterIn des/r PräsidentIn, gemeinsam mit dem für Finanzen verantwortlichen Mitglied der Geschäftsleitung und zwei weiteren stimmberechtigten Mitgliedern des Vorstandes gem. § 11a Abs. 1 Z 3:
a. Rechtsgeschäfte, deren Einzelwert bzw. die Belastungshöhe eine Million Euro übersteigt. Darunter sind insbesondere auch die Aufnahme und Vergabe von Krediten, Anleihen und Darlehen, wie auch die Abgabe von Haftungs-, Bürgschafts- und Verpfändungserklärungen zu verstehen;
b. der entgeltliche Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Vermögenswerten, insbesondere von Liegenschaften, Beteiligungen und Wertpapieren;
c. der Kauf und Verkauf strukturierter Finanzprodukte;
d. der Erwerb, die Veräußerung und die Stilllegung von Unternehmen und Betrieben;
e. die Vergabe und der Entzug von Treuhandschaften für den ÖGB;
f. die Errichtung bzw. die Beendigung von Gesellschaften aller Art und Privatstiftungen;
g. Beitritte zu und Austritte aus juristischen Personen;
2. Abschluss mittels Zeichnung des/r PräsidentIn, im Falle seiner/ihrer Verhinderung mittels Zeichnung des/r gem. Abs. 1 Z 2 bestellten VizepräsidentIn bzw. dem/r gem. Abs. 1 Z 3 bestellten VertreterIn des/r PräsidentIn, gemeinsam mit einem/r Leitenden SekretärIn:
a. Alle Rechtsgeschäfte, die den ÖGB finanziell verpflichten und die nicht unter die Bestimmung des Abs. 2. Z 1, 3 und 4 fallen.
b. Der Vorstand kann auf Antrag der Geschäftsleitung für Rechtsgeschäfte nach Abs. 2 Z 2 lit. a jeweils zwei FunktionärInnen und/oder ArbeitnehmerInnen des ÖGB gemeinsam mit Einzel- oder Gattungsvollmachten ausstatten.
c. Die mit Einzel- oder Gattungsvollmacht ausgestatteten Personen sind von der Geschäftsleitung mit genauer Beschreibung des Vollmachtsgegenstandes evident und für jedermann zugänglich zu halten.
3. Abschluss mittels Zeichnung des/r Vorsitzenden der Gewerkschaft, im Falle seiner/ihrer Verhinderung mittels Zeichnung eines/r berechtigten VertreterIn gemeinsam mit zwei stimmberechtigten Mitgliedern des Leitungsorgans der Gewerkschaft und dem für Finanzen zuständigen Mitglieds der Geschäftsleitung des ÖGB:
Rechtsgeschäfte, die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gewerkschaften betreffen (§ 9 Abs. 2) und die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Rechtsgeschäfte, deren Einzelwert bzw. die Belastungshöhe eine Million Euro übersteigt. Darunter sind insbesondere auch die Aufnahme und Vergabe von Krediten, Anleihen und Darlehen, wie auch die Abgabe von Haftungs-, Bürgschafts- und Verpfändungserklärungen zu verstehen;
b. der entgeltliche Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Vermögenswerten, insbesondere von Liegenschaften, Beteiligungen und Wertpapieren;
c. der Kauf und Verkauf strukturierter Finanzprodukte;
d. der Erwerb, die Veräußerung und die Stilllegung von Unternehmen und Betrieben;
e. die Vergabe und der Entzug von Treuhandschaften für den ÖGB;
f. die Errichtung bzw. die Beendigung von Gesellschaften aller Art und Privatstiftungen;
g. Beitritte zu und Austritte aus juristischen Personen;
4. Abschluss mittels Zeichnung des/r Vorsitzenden der Gewerkschaft, im Falle seiner/ihrer Verhinderung mittels Zeichnung eines/r berechtigten VertreterIn gemeinsam mit einem stimmberechtigten Mitglied des Leitungsorgans der Gewerkschaft:
a. Alle Rechtsgeschäfte, die den ÖGB finanziell verpflichten, die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gewerkschaften betreffen (§ 9 Abs. 2) und die nicht unter die Bestimmung des Abs. 2 Z 3 fallen.
b. Das beschlusskompetente Organ einer Gewerkschaft kann jeweils zwei FunktionärInnen und/oder ArbeitnehmerInnen ihres Organisationsbereiches gemeinsam Subvollmachten zu Angelegenheiten der Z 4 lit. a erteilen.
c. Die Verantwortung gegenüber dem ÖGB liegt jedoch ausschließlich bei den Vollmachtsgebern.
(3) Die Anstellung von ArbeitnehmerInnen kann nicht Inhalt von Vollmachten sein.
 (4) Alle Rechtsgeschäfte, durch die Verpflichtungen des ÖGB nach außen entstehen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
(5) Schriftstücke, die den Aufgabenkreis der einzelnen Organe des ÖGB betreffen und nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind, können im gemeinsamen schriftlichen Auftrag des/der PräsidentIn, im Falle seiner/ihrer Verhinderung mittels Zeichnung eines/r VizepräsidentIn bzw. dem/r VertreterIn des/r PräsidentIn, gemeinsam mit einer/m der Leitenden SekretärInnen von den einzelnen SekretärInnen gezeichnet werden.
(6) Für den sich gemäß der Geschäftsordnung des Gewerkschaftsbundes für den Aufgabenbereich der Gewerkschaften ergebenden Schriftwechsel gelten analog die gleichen Grundsätze.
 (7) Beschlusskompetente Organe des ÖGB und der Gewerkschaften können für ihren Zuständigkeitsbereich ArbeitnehmerInnen des ÖGB berechtigen, Schriftstücke in Angelegenheiten, die den ÖGB bzw. die Gewerkschaft weder finanziell noch rechtsgeschäftlich verpflichten, zu zeichnen.
(8) FunktionärInnen, Angestellte oder sonstige Bevollmächtigte des ÖGB dürfen nur Handlungen vollziehen, die im Statut oder der Geschäftsordnung des ÖGB begründet sind.
Darüber hinausgehende Abmachungen wirtschaftlicher Art sind ausdrücklich untersagt.
Überschreiten FunktionärInnen, Angestellte oder sonstige Bevollmächtigte den Umfang ihrer im Statut oder in der Geschäftsordnung begründeten oder sonst schriftlich erteilten Vollmacht, so haftet der ÖGB für diese Überschreitung nicht.
(9) Bekanntmachungen des ÖGB werden in den Gewerkschaftsblättern und bei Bedarf auch in den Medien verlautbart. Die Art der Verlautbarung bestimmt im einzelnen Fall der Vorstand.
§ 23. Die Schiedskommissionen
§ 23a. Zusammensetzung der Schiedskommission des ÖGB
(1) Die Schiedskommission des ÖGB besteht aus je drei von den beiden Streitteilen zu nennenden Mitgliedern und einer/m vom Bundesvorstand zu bestellenden Vorsitzenden.
(2) Erfolgt die Benennung der Mitglieder nicht binnen einer vom Bundesvorstand festzulegenden Frist, geht diese Kompetenz auf den Bundesvorstand über.
(3) Die Benennung der Mitglieder hat nach den Bedingungen des Vereinsgesetzes zu erfolgen. Streitigkeiten über die Einhaltung dieser Bestimmungen werden durch den Bundesvorstand, in dringenden Fällen vom Präsidium des ÖGB entschieden.
§ 23b. Aufgaben der Schiedskommission des ÖGB
 (1) Vereinsintern endgültige Entscheidung in Streitigkeiten wegen des Ausschlusses eines Mitgliedes.
(2) Entscheidung bei Uneinigkeiten im Zuge der Umsetzung und Realisierung von Organisationsstrukturen.
(3) Entscheidung über Streitigkeiten zwischen Mitgliedern verschiedener Gewerkschaften und über Beschwerden von Gewerkschaften über Mitglieder anderer Gewerkschaften.
§ 23c. Verfahren der Schiedskommission des ÖGB
 (1) Entscheidungen nach § 23b Abs. 1 und 3. ergehen nach Anrufung durch das/die betroffene/n Mitglied/er bzw. der betroffenen Gewerkschaft/en.
(2) Die Anrufung in Angelegenheiten des § 23b Abs. 2 kann nach einer Entscheidung des Bundesvorstandes von betroffenen Gewerkschaften, sowie anstelle einer Beschlussfassung vom Bundesvorstand des ÖGB erfolgen.
§ 23d. Beschlüsse der Schiedskommission des ÖGB
 (1)   Die Schiedskommission ist bei Anwesenheit des/der Vorsitzenden und mindestens einem/r VertreterIn jeder Streitpartei beschlussfähig. Die Überbindung des Stimmrechtes auf andere Mitglieder der Schiedskommission ist erlaubt. Sie fällt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.
(2)   Die Entscheidungen der Schiedskommission des ÖGB sind vereinsintern verbindlich.
§ 23e. Die Schiedskommissionen der Gewerkschaften
 (1) Über Streitigkeiten, die zwischen einem Mitglied und seiner Gewerkschaft entstehen, entscheiden die Schiedskommissionen, die bei jeder Gewerkschaft gemäß der von dieser zu beschließenden Geschäftsordnung zu errichten sind.
(2) Streitigkeiten wegen des Ausschlusses eines Mitgliedes müssen binnen acht Wochen nach Anrufung der Schiedskommission entschieden werden. Die Anrufung der Schiedskommission des ÖGB steht den Streitparteien binnen einer Frist von vier Wochen ab Zugang der schriftlichen und begründeten Entscheidung der Schiedskommission der Gewerkschaft offen.
(3) Die Benennung der Mitglieder hat nach den Bedingungen des Vereinsgesetzes zu erfolgen. Streitigkeiten über die Einhaltung dieser Bestimmungen werden durch den Vorstand, in dringenden Fällen vom Präsidium der Gewerkschaft entschieden.
 (4) Die Schiedskommissionen sind bei Anwesenheit des/der Vorsitzenden und mindestens einem/r VertreterIn jeder Streitpartei beschlussfähig. Die Überbindung des Stimmrechtes auf andere Mitglieder der Schiedskommissionen ist erlaubt. Sie fällen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.
§ 24. Zusammenschluss von Gewerkschaften
 (1) Der Zusammenschluss von Gewerkschaften kann nur von den Gewerkschaftstagen der beteiligten Gewerkschaften beschlossen werden.
(2) Dazu sind die Stimmen von mindestens zwei Drittel der anwesenden Delegierten erforderlich, wobei mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Delegierten anwesend sein müssen.
 (3) Nach Fassung der Beschlüsse haben die beteiligten Gewerkschaften einvernehmlich einen Antrag auf Änderung des § 4 Abs. 1 im Sinne ihrer Beschlüsse an den Bundeskongress zu stellen.
(4)
1. Macht es die zeitliche Lage der Gewerkschaftstage und die daraus entstehenden Erschwernisse für die Ausübung der Tätigkeiten der beteiligten Gewerkschaften erforderlich, kann der Bundesvorstand auf Antrag der beteiligten Gewerkschaften den Beschluss auf Zustimmung zum Zusammenschluss fassen.
2. Dazu sind die Stimmen von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich, wobei mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen.
3. Die vorläufig neu gebildete Gewerkschaft hat einvernehmlich mit
dem Bundesvorstand den Antrag auf Bestätigung der erteilten Zustimmung des Bundesvorstandes, sowie auf Änderung des § 4 Abs. 1 an den nächstfolgenden Bundeskongress zu stellen.
 (5) Nach der Zustimmung durch den Bundesvorstand bzw. nach der Beschlussfassung des Bundeskongresses wird ein konstituierender Gewerkschaftstag abgehalten. Dieser hat die Geschäfts- und Wahlordnung der neu gebildeten Gewerkschaft zu beschließen, sowie einen Vorstand, die Kontrolle und eine Schiedskommission zu wählen.
 (6) Nach erfolgtem Zusammenschluss hat die neu gebildete Gewerkschaft Bericht an den Bundesvorstand zu erstatten.
§ 25. Auflösung des ÖGB
 (1) Die Auflösung des ÖGB kann nur über Beschluss eines Bundeskongresses erfolgen, wobei die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Delegierten gemäß § 8a Abs. 1 erforderlich ist.
Dieser Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten.
 (2) Im Fall der Auflösung hat der die Auflösung beschließende Bundeskongress über die Verwendung des vorhandenen Vermögens zu beschließen.