Michael Genner: Asyl in Österreich – In Afghanistan ist doch noch Krieg…

Und Frauen haben dort keine Rechte.

Erfolgreiche Rechtsvertretung durch Asyl in Not: Schwarz-Bescheid  behoben!

Das ist jetzt rasch gegangen. Vor zwei Wochen berichteten wir über einen Bescheid des Herrn Schwarz in Eisenstadt. Der Amtsdirektor hatte allen Ernstes gemeint: „In Afghanistan ist kein Krieg mehr“. Und „ein Mensch sein und frei leben“ könne unsere Mandantin Amina in Kabul auch…

Mitte September war ich mit Amina und ihrem Mann Zafar (den sie aus eigenem, freiem Entschluß und gegen den Willen ihrer Familie geheiratet hat; beider Namen sind natürlich geändert) bei der Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Und jetzt erhielten wir die positiven Erkenntnisse zugestellt: Amina erhält Asyl, ihr Mann (weil er sie nicht schon in Afghanistan, sondern erst im Iran geheiratet hat) nur subsidiären Schutz (was aber keinen großen Unterschied macht).

Aus dem Erkenntnis, Amina betreffend:

„Sowohl nach dem äußeren Erscheinungsbild als auch nach der Art zu kommunizieren und in der Öffentlichkeit aufzutreten, handelt es sich bei der Beschwerdeführerin (BF) um eine westlich orientierte, selbstbewußte und offene Frau.“

Aminas Selbstbewußtsein und ihre Art, zu kommunizieren, hatte auch Herr Schwarz bei der erstinstanzlichen Befragung vor zwei Jahren feststellen können; für ihn war es aber ein Grund, ihren Asylantrag abzuweisen. In seinem Bescheid schrieb er nämlich empört, daß sie „im Zuge der Einvernahmen mehrmals Gegenfragen stellte“! Woraus er schlußfolgerte, sie habe „ihr Vorbringen strategisch geplant“.

Amina hatte sich schon in der Erstbefragung durch die Polizei ebenso wie der Befragung durch den Herrn Schwarz ausdrücklich auf die Rechtlosigkeit der Frauen in Afghanistan berufen. Schwarz hätte ihr daher schon deshalb „prima facie“ (auf ersten Augenschein hin) Asyl zu geben gehabt.

Das Bundesverwaltungsgericht hält hierzu fest, daß – auch einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zufolge – „Frauen in Afghanistan einem besonderen Risiko von Misshandlungen ausgesetzt sind, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird“ (Case N. gegen Schweden, 20.07.2010, Appl.Nr. 23505/09).

Diese EGMR-Entscheidung stammt aus dem Jahre 2010 und hatte dem Herrn Schwarz bekannt zu sein, da er als Beamter einer Spezialbehörde die Pflicht hat, sich über die geltende Judikatur auf dem Laufenden zu halten. Dennoch wies er Aminas Asylantrag im Jahre 2012 (also zwei Jahre nach der Entscheidung des EGMR!) rechtswidrig ab.

Das Bundesverwaltungsgericht hält nun weiter fest, daß Amina in eine „von UNHCR angeführte Risikogruppe“ fällt, „wonach Frauen, die als gesellschaftliche Normen überschreitend wahrgenommen werden, nicht nur sozialer Stigmatisierung, sondern auch Sicherheitsrisiken ausgesetzt sind“.

Amina erhielt nun Asyl aus zwei Konventionsgründen:

Erstens würde sie in Afghanistan „wegen einer ihr unterstellten politischen Gesinnung asylrelevant verfolgt werden“.

Das BVwG zitiert dazu ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6.7.2011 (2008/19/0994), wonach „Asyl zu gewähren ist, wenn der vorgebrachte ‚westliche Lebensstil‘ in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommenen oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung droht“.

Zweitens stellt das BVwG fest, daß Amina wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer „sozialen Gruppe“ verfolgt wird, nämlich zur Gruppe ‚westlich orientierter Frauen‘.

Aber auch die Behauptung des Herrn Schwarz, ein Mensch sein und frei leben könne Amina auch in der Hauptstadt Kabul (wo sie nie war und niemanden kennt), wird durch das Erkenntnis des BVwG verworfen:

„Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für die BF nicht, zumal im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan von einer Situation auszugehen ist, in der sie dem westlich orientierte Frauen betreffenden erhöhten Sicherheitsrisiko und den daraus resultierenden Einschränkungen ausgesetzt wäre.“

(BVwG , 30.09.2014, W217 1433319-1/11E, Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer).

Wir wünschen Amina und Zafar viel Glück auf ihrem weiteren Lebensweg. Aber was machen wir mit dem Herrn Schwarz? Zweckdienliche Ratschläge bitte an office@asyl-in-not.org.

Michael Genner

Obmann von Asyl in Not

13.10.2014

 www.asyl-in-not.org

Spendenkonto:

Raiffeisen (BLZ 32000),

Kontonummer 5.943.139, Asyl in Not

IBAN: AT29 3200 0000 0594 3139

BIC: RLNWATWW

Online spenden:

http://www.asyl-in-not.org/php/spenden.php