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Von: "AKTIVE ARBEITSLOSE" <
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Betreff: [Arbeit&Los]
AMS-Zwangsmassnahmen: Deckt der Verwaltungsgerichtshof
Rechtsbruch und verweigert er ordentliche
Rechtsprechung?
Datum: Mittwoch, 25. Jänner 2012 16:08
Liebe KollegInnen,
die vom skandalös oberflächlichen Urteil Betroffene ist
Mitglied der
"AKTIVEN ARBEITSLOSE". In diesem Fall, wurde vom AMS
behauptet, es gäbe
eine Arbeitsstelle beim gemeinnützigen
Beschäftigungsprojekt GEGKO, ohne
die angeblich offene Stelle zu konkretisieren. Die
Betroffene versuchte
herauszufinden, um was für eine Stelle sich dabei handle,
um sich auf
das Bewerbungsgespräch besser vorbereiten zu können.
Sowohl GEGKO als
auch das AMS weigerten sich, nähere Informationen zu
geben, obwohl vom
Gesetz her das AMS nur jene Stellen vermitteln darf, über
deren
Anforderungsprofil es Bescheid weiß und über die es
Auskunft geben kann.
Die Betroffene sah sich daher außer Stande, ein
Vorstellungsgespräch für
einen unbekannten Job zu machen, zumal sie (zurecht)
befürchtete, dass
ihre schwächere Position ausgenutzt werde (Darum gibt es
auch im ABGB
entsprechende Paragrafen die das verhindern sollen).
Wie aus dem Urteil hervor geht, wurde aber von GEGKO nur
eine Arbeit in
einer Gemeinde angeboten, als Personalüberlassung. Statt
der
ortsüblichen kollektivvertraglichen Entlohnung nach
Gemeindeschema wurde
aber nur eine pauschalierte Entlohnung nach der
sittenwidrigen
Transitarbeitskräfteregelung des BAGS-KV angeboten (keine
Anrechnung von
Vordienstzeiten und von QUalifikationen, keine
Gehaltsvorrückungen).
Also eindeutig ein rechtswidriger Umgehungsvertrag. Der
Verwaltungsgerichtshof deckt also mit diesem
Unrechtsurteil den
systematischen Bruch des Arbeitsrechts durch das AMS und
seine
Dienstleister (SÖBs und GBPs). Ein rechtspolitischer
Skandal höchsten
Grades, wird nämlich dadurch ein "Zweiter Arbeitsmarkt"
geschaffen, für
den das Arbeitsrecht nicht mehr in vollem Umfang gelten
soll. Ganz
einfach so, ohne Gesetz. Menschenrechtswidrig ist das
sowieso, aber wen
kümmern die schon in Österreich?
Mit freundlichen Grüssen
Martin Mair
Obmann "AKTIVE ARBEITSLOSE"
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
liebe Freunde,
Zunehmend oberflächlich und bedenklich wird die Judikatur
des VwGH zu
den Sperren nach § 10 AlVG:
Der Senat 8 des Verwaltungsgerichtshofes, der in
Arbeitslosenversicherungsrechtssachen zuständig ist,
hatte bislang eine
sehr hoch stehende und differenzierte Judikatur, die
zunehmend zu
verfallen scheint.
Es scheint nun auch bei diesem Senat möglicherweise das
Phänomen herauf
zu dräuen, dass der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der
Überlastung, die
durch die Verwaltungsbehörden und durch die Gesetzgebung
produziert
wird, vor Missständen auf die Knie geht. In einigen
mündlichen
Verhandlungen musste ich nun wahrnehmen, dass beim
Verwaltungsgerichtshof eine gewisse Uninformiertheit über
das Ausmaß der
Heimtücke der Gesetzgebung und der darauf bezughabenden
Praxis mit der
Implementierung der so genannten sozialökonomischen
Betriebe und
gemeinnützigen Beschäftigungsprojekte vorherrscht.
Versuche meinerseits,
diese Uninformiertheit in der mündlichen Verhandlung zu
beseitigen, sind
auf harsche Worte gestoßen. Allerdings harren einige
Beschwerden, in
denen geltend gemacht wird, dass es sich um sittenwidrige
verfassungswidrige Umgehungskonstrukte zur
Außerkraftsetzung
gesetzlicher Ansprüche auf Arbeitslosengeld handelt, der
Entscheidung.
Der ansonsten bisher nicht oberflächlich entscheidende
Senat 8 des VwGH
lieferte nun ein in verschiedenster Hinsicht bedenkliches
Judikat, das
ich anschließe. Eine vollständige Analyse und Wiedergabe
der Bedenken
gegen dieses Erkenntnis kann an dieser Stelle nicht
erfolgen, sondern
nur auf einige wenige Punkte auszugsweise hingewiesen
werden. Vergleicht
man jedoch die Beschwerde, die eingebracht wurde, mit dem
Erkenntnis, so
muss man konstatieren, dass der VwGH über die Sache
darübergefahren ist.
Der Senat 8 weist zunehmend eine Tendenz auf, Bescheide
der
Arbeitsmarktverwaltung zu halten.
Folgende besonders bedenklich Passagen in dem Judikat
sind hervorzuheben:
»Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass es ohne Relevanz
ist, wenn die
belangte Behörde das Verhalten der arbeitslosen Person
bloß nicht dem
richtigen
Tatbestand des § 10 Abs. 1 A1VG unterstellt hat, sofern
die
Voraussetzungen für die
Verhängung einer Sperrfrist nach einem anderen Tatbestand
vorlagen (vgl. das
hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2010, Zl. 2007/08/0128).«
Verwaltungsrechtlich besonders kritisch ist, dass damit
den
Verwaltungsbehörden ein Freibrief für rechtliche Willkür
eingeräumt
wird, wenn der Verwaltungsgerichtshof im Nachhinein nur
irgendeinen
Grund, den die Verwaltungsbehörde selbst gar nicht
erkannte, findet, um
eine Sperre zu rechtfertigen. Eine derartige so genannte
Wattierung von
Bescheiden durch den Verwaltungsgerichtshof selbst, ist
an sich
unzulässig. Diese Sichtweise widerspricht grundlegenden
verwaltungsrechtlichen Prinzipien.
»Diese Aufforderung zu einem persönlichen
Vorstellungsgespräch ist (auch)
eine Aufforderung zur Eigeninitiative, deren Verweigerung
iSd § 10 Abs. 1
Z 4 A1VG zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld
führt.«
Zunehmend müssen Arbeitslose erfahren, dass sie im
Nachhinein vom
Verwaltungsgerichtshof belehrt werden, wie sie die Dinge
sehen hätten
sollen/müssen. Dass damit aber ein notwendiger Vorsatz im
Bezug auf die
Vereitelungshandlung auf Seiten des/der Arbeitslosen
ausgeschlossen ist,
fällt dem Verwaltungsgerichtshof nicht ein.
»Das Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG) regelt in seinem
zweiten
Abschnitt (§§ 2 bis 9 AMFG) die Arbeitsvermittlung. § 6
AMFG enthält
Bestimmungen über die Erhebung, Verarbeitung und
Veröffentlichung von
Daten im
Rahmen der Arbeitsvermittlung. Nach § 6 Abs. 2 AMFG gilt
die Aufnahme einer
offenen Stelle als Zustimmung zur Weitergabe der Daten an
Arbeitsuchende, wobei
gerechtfertigte Einschränkungen aber zu beachten sind.
Nach dem zweiten Satz
dieser Bestimmung sind den Arbeitsuchenden auf Verlangen
schriftliche
Unterlagen
über die angebotene Stelle zur Verfügung zu stellen.
Da im zu beurteilenden Fall aber keine Vermittlung
vorliegt, sondern der
Beschwerdeführerin vom potentiellen Dienstgeber direkt
ein
Vorstellungsgespräch
angeboten wurde, ist diese Bestimmung hier nicht
anwendbar.«
Das Arbeitsmarktservices hat im vorliegenden Fall und
unauthorisiert
Daten an einen SÖB/GBP weitergegeben, der dann die
Mandantschaft
angerufen hat. Diese Methode wurde vom
Verwaltungsgerichtshof ohne die
Frage des Datenschutzes zu vertiefen, gebilligt und hat
er den
Vermittler gleich zu einem Beschäftiger gemacht (was der
Betroffenen
völlig unklar war, worauf nicht weiter eingegangen wurde)
und die
Arbeitslose damit auch gleich des Anspruches auf
schriftliche Unterlagen
über die angebotene Stelle beraubt.
Verwaltungsgerichtshof Quo vadis?
Mit freundlichen (kollegialen) Grüßen
Rechtsanwalt
*Dr. Herbert Pochieser *eh.
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