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Von: "AKTIVE ARBEITSLOSE" < kontakt@aktive-arbeitslose.at >

Betreff: [Arbeit&Los]

 

AMS-Zwangsmassnahmen: Deckt der Verwaltungsgerichtshof  Rechtsbruch und verweigert er ordentliche Rechtsprechung?

Datum: Mittwoch, 25. Jänner 2012 16:08

 

Liebe KollegInnen,

 

die vom skandalös oberflächlichen Urteil Betroffene ist Mitglied der

"AKTIVEN ARBEITSLOSE". In diesem Fall, wurde vom AMS behauptet, es gäbe

eine Arbeitsstelle beim gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt GEGKO, ohne

die angeblich offene Stelle zu konkretisieren. Die Betroffene versuchte

herauszufinden, um was für eine Stelle sich dabei handle, um sich auf

das Bewerbungsgespräch besser vorbereiten zu können. Sowohl GEGKO als

auch das AMS weigerten sich, nähere Informationen zu geben, obwohl vom

Gesetz her das AMS nur jene Stellen vermitteln darf, über deren

Anforderungsprofil es Bescheid weiß und über die es Auskunft geben kann.

Die Betroffene sah sich daher außer Stande, ein Vorstellungsgespräch für

einen unbekannten Job zu machen, zumal sie (zurecht) befürchtete, dass

ihre schwächere Position ausgenutzt werde (Darum gibt es auch im ABGB

entsprechende Paragrafen die das verhindern sollen).

 

 

Wie aus dem Urteil hervor geht, wurde aber von GEGKO nur eine Arbeit in

einer Gemeinde angeboten, als Personalüberlassung. Statt der

ortsüblichen kollektivvertraglichen Entlohnung nach Gemeindeschema wurde

aber nur eine pauschalierte Entlohnung nach der sittenwidrigen

Transitarbeitskräfteregelung des BAGS-KV angeboten (keine Anrechnung von

Vordienstzeiten und von QUalifikationen, keine Gehaltsvorrückungen).

Also eindeutig ein rechtswidriger Umgehungsvertrag. Der

Verwaltungsgerichtshof deckt also mit diesem Unrechtsurteil den

systematischen Bruch des Arbeitsrechts durch das AMS und seine

Dienstleister (SÖBs und GBPs). Ein rechtspolitischer Skandal höchsten

Grades, wird nämlich dadurch ein "Zweiter Arbeitsmarkt" geschaffen, für

den das Arbeitsrecht nicht mehr in vollem Umfang gelten soll. Ganz

einfach so, ohne Gesetz. Menschenrechtswidrig ist das sowieso, aber wen

kümmern die schon in Österreich?

 

 

Mit freundlichen Grüssen

 

 

Martin Mair

Obmann "AKTIVE ARBEITSLOSE"

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

 

liebe Freunde,

 

 

 

Zunehmend oberflächlich und bedenklich wird die Judikatur des VwGH zu

den Sperren nach § 10 AlVG:

 

 

 

Der Senat 8 des Verwaltungsgerichtshofes, der in

Arbeitslosenversicherungsrechtssachen zuständig ist, hatte bislang eine

sehr hoch stehende und differenzierte Judikatur, die zunehmend zu

verfallen scheint.

 

 

 

Es scheint nun auch bei diesem Senat möglicherweise das Phänomen herauf

zu dräuen, dass der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der Überlastung, die

durch die Verwaltungsbehörden und durch die Gesetzgebung produziert

wird, vor Missständen auf die Knie geht. In einigen mündlichen

Verhandlungen musste ich nun wahrnehmen, dass beim

Verwaltungsgerichtshof eine gewisse Uninformiertheit über das Ausmaß der

Heimtücke der Gesetzgebung und der darauf bezughabenden Praxis mit der

Implementierung der so genannten sozialökonomischen Betriebe und

gemeinnützigen Beschäftigungsprojekte vorherrscht. Versuche meinerseits,

diese Uninformiertheit in der mündlichen Verhandlung zu beseitigen, sind

auf harsche Worte gestoßen. Allerdings harren einige Beschwerden, in

denen geltend gemacht wird, dass es sich um sittenwidrige

verfassungswidrige Umgehungskonstrukte zur Außerkraftsetzung

gesetzlicher Ansprüche auf Arbeitslosengeld handelt, der Entscheidung.

 

 

 

Der ansonsten bisher nicht oberflächlich entscheidende Senat 8 des VwGH

lieferte nun ein in verschiedenster Hinsicht bedenkliches Judikat, das

ich anschließe. Eine vollständige Analyse und Wiedergabe der Bedenken

gegen dieses Erkenntnis kann an dieser Stelle nicht erfolgen, sondern

nur auf einige wenige Punkte auszugsweise hingewiesen werden. Vergleicht

man jedoch die Beschwerde, die eingebracht wurde, mit dem Erkenntnis, so

muss man konstatieren, dass der VwGH über die Sache darübergefahren ist.

 

 

 

Der Senat 8 weist zunehmend eine Tendenz auf, Bescheide der

Arbeitsmarktverwaltung zu halten.

 

 

 

Folgende besonders bedenklich Passagen in dem Judikat sind hervorzuheben:

 

 

 

»Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass es ohne Relevanz ist, wenn die

 

belangte Behörde das Verhalten der arbeitslosen Person bloß nicht dem

richtigen

 

Tatbestand des § 10 Abs. 1 A1VG unterstellt hat, sofern die

Voraussetzungen für die

 

Verhängung einer Sperrfrist nach einem anderen Tatbestand vorlagen (vgl. das

 

hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2010, Zl. 2007/08/0128).«

 

 

 

Verwaltungsrechtlich besonders kritisch ist, dass damit den

Verwaltungsbehörden ein Freibrief für rechtliche Willkür eingeräumt

wird, wenn der Verwaltungsgerichtshof im Nachhinein nur irgendeinen

Grund, den die Verwaltungsbehörde selbst gar nicht erkannte, findet, um

eine Sperre zu rechtfertigen. Eine derartige so genannte Wattierung von

Bescheiden durch den Verwaltungsgerichtshof selbst, ist an sich

unzulässig. Diese Sichtweise widerspricht grundlegenden

verwaltungsrechtlichen Prinzipien.

 

 

 

»Diese Aufforderung zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch ist (auch)

 

eine Aufforderung zur Eigeninitiative, deren Verweigerung iSd § 10 Abs. 1

 

Z 4 A1VG zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld führt.«

 

 

 

Zunehmend müssen Arbeitslose erfahren, dass sie im Nachhinein vom

Verwaltungsgerichtshof belehrt werden, wie sie die Dinge sehen hätten

sollen/müssen. Dass damit aber ein notwendiger Vorsatz im Bezug auf die

Vereitelungshandlung auf Seiten des/der Arbeitslosen ausgeschlossen ist,

fällt dem Verwaltungsgerichtshof nicht ein.

 

 

 

»Das Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG) regelt in seinem zweiten

 

Abschnitt (§§ 2 bis 9 AMFG) die Arbeitsvermittlung. § 6 AMFG enthält

 

Bestimmungen über die Erhebung, Verarbeitung und Veröffentlichung von

Daten im

 

Rahmen der Arbeitsvermittlung. Nach § 6 Abs. 2 AMFG gilt die Aufnahme einer

 

offenen Stelle als Zustimmung zur Weitergabe der Daten an

Arbeitsuchende, wobei

 

gerechtfertigte Einschränkungen aber zu beachten sind. Nach dem zweiten Satz

 

dieser Bestimmung sind den Arbeitsuchenden auf Verlangen schriftliche

Unterlagen

 

über die angebotene Stelle zur Verfügung zu stellen.

 

Da im zu beurteilenden Fall aber keine Vermittlung vorliegt, sondern der

 

Beschwerdeführerin vom potentiellen Dienstgeber direkt ein

Vorstellungsgespräch

 

angeboten wurde, ist diese Bestimmung hier nicht anwendbar.«

 

 

 

Das Arbeitsmarktservices hat im vorliegenden Fall und unauthorisiert

Daten an einen SÖB/GBP weitergegeben, der dann die Mandantschaft

angerufen hat. Diese Methode wurde vom Verwaltungsgerichtshof ohne die

Frage des Datenschutzes zu vertiefen, gebilligt und hat er den

Vermittler gleich zu einem Beschäftiger gemacht (was der Betroffenen

völlig unklar war, worauf nicht weiter eingegangen wurde) und die

Arbeitslose damit auch gleich des Anspruches auf schriftliche Unterlagen

über die angebotene Stelle beraubt.

 

 

 

Verwaltungsgerichtshof Quo vadis?

 

 

 

Mit freundlichen (kollegialen) Grüßen

 

 

 

Rechtsanwalt

 

*Dr. Herbert Pochieser *eh.

 

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