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Von: "akin" <
akin.redaktion@gmx.at >
Betreff:
Wien: Der Hochsicherheitsmarkt (Platzordnung Christkindlmarkt)
Datum: Mittwoch, 23. November 2011
04:46
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akin-Pressedienst.
Aussendungszeitpunkt: Mittwoch, 23. November 2011; 04:19
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Wien:
Der Hochsicherheitsmarkt
Wer den Wiener Christkindlmarkt betritt, lasse alle
Buergerrechte
fahren -- zumindest muss man das denken, wenn man sich
die
Platzordnung des "Adventzaubers" genauer ansieht.
In den letzten Tagen erregte ein Verbot fuer Verkaeufer
der
Strassenzeitung Augustin am Wiener Christkindlmarkt (und
auf anderen
einschlaegigen Maerkten) fuer Aufregung. Nach einer Demo
am Samstag
("Occupy Christkindlmarkt") und bundesweiter
Berichterstattung
erklaerte der Betreiber des Marktes am Rathausplatz, dass
er die
Verkaeufer doch zulassen werde. Doch ist die Debatte um
das
Augustin-Verbot nur die auffaellige Spitze einer von
Kommerzinteressen
geleiteten Grundhaltung gegenueber Menschenrechten im
oeffentlichen
Raum. Denn abseits von suesslichen Ankuendigungen des
"Adventzaubers"
findet man auch eine "Platzordnung" auf der Homepage des
Veranstalters, die es in sich hat. Darin heisst es unter
anderem:
"Jede Person, die die Veranstaltungsflaechen des Wiener
Adventzaubers
im Geltungsbereich dieser Platzordnung betreten moechte,
erklaert sich
ausdruecklich damit einverstanden, dass sie sich einer
eventuellen
Kontrolle durch den Sicherheitsdienst des Veranstalters
unterzieht.
(...) Der eingesetzte Sicherheitsdienst ist berechtigt,
Personen
daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol-
bzw.
Drogenkonsums oder wegen Mitfuehrung von Waffen oder von
gefaehrlichen Gegenstaenden (insbesondere pyrotechnische
Gegenstaende) ein Sicherheitsrisiko darstellen. Der Besucher des
Wiener Adventzaubers erklaert sich ausdruecklich damit einverstanden,
dass seine Bekleidungsstuecke und mitgefuehrten
Behaeltnisse dahingehend
durchsucht werden.
Der Sicherheitsdienst ist berechtigt, Personen, die ein
Sicherheitsrisiko darstellen, den Zutritt zum Gelaende zu
verweigern.
Selbiges gilt fuer Personen, die ihre Zustimmung zur
Durchsuchung
ihrer Bekleidungsstuecke und mitgefuehrten Behaeltnisse
verweigern. Im
Einzelfall ist der Sicherheitsdienst berechtigt,
derartige Kontrollen
auch bei Personen vorzunehmen, die sich bereits auf dem
Gelaende
aufhalten. (...)
Verboten ist die Mitnahme von Waffen jeder Art und
Gegenstaenden, die
als Waffe Verwendung finden koennten sowie von jeglichen
Substanzen,
die eine Gefaehrdung darstellen koennen, (...) von
rassistischem,
fremdenfeindlichem, nationalsozialistischem, sexistischem
oder
politischem Propagandamaterial sowie von jeglichen
werbenden
(kommerziellen, politischen oder religioesen)
Gegenstaenden. Im
Zweifelsfall obliegt die Einordnung von Gegenstaenden als
verboten
oder erlaubt im Sinne dieser Platzordnung dem
zustaendigen
Verantwortlichen des Sicherheitsdienstes. (...)
Werden Personen mit verbotenen Gegenstaenden am Gelaende
angetroffen,
ist der Sicherheitsdienst berechtigt, die betreffenden
Personen des
Gelaendes zu verweisen. Sollten sich die Betroffenen
weigern, das
Gelaende zu verlassen, sind die Gegenstaende ersatzlos
einzuziehen."
Mit anderen Worten: Der private Wachdienst wird
ermaechtigt zur
Leibesvisitation, Unterdrueckung von politischen
Aeusserungen und zur
Beschlagnahme von Gegenstaenden. Sollte irgendwer das
Verhalten dieses
Wachdienstes dokumentieren wollen, so ist auch das
verboten: "Jede
Person, die das Gelaende betritt, anerkennt, dass sie
Ton- und/oder
Bildaufzeichnungen nur zum Privatgebrauch machen und/oder
uebertragen
darf. Auf jeden Fall ist es strengstens verboten, ueber
das Internet,
Radio, Fernsehen (...) zu uebertragen (...)." Fuer
Werbeaufnahmen gilt
natuerlich das Gegenteil: "Bei TV-Uebertragungen und
sonstigen
Aufzeichnungen erteilt der Besucher der uebertragenden
TV-Anstalt
seine Zustimmung, dass die von ihm waehrend (...) der
Veranstaltung
gemachten Aufnahmen (...) mittels jedes technischen
Verfahrens
ausgewertet werden duerfen."
Da ist wohl die Bezeichnung "Hochsicherheitsmarkt"
angebracht -- auch
wenn diese Bezeichnung in der SPOe als nicht angebracht
angesehen
wird. So wurde in der Debatte ueber diese seltsame
Verordnung von
einer sozialdemokratischen Bezirksraetin ueber Facebook
eingewandt,
dass diese Bestimmungen sich ja an die Hausordnung des
Rathauses
anlehnten, die zum Schutz der Verwaltungseinrichtungen
notwendig sei.
Doch dem gegenueber steht die Tatsache, dass niemand
beabsichtigte,
mit dem Augustin bewaffnet den Buergermeister zu
stuerzen, und die vom
privaten Veranstalter verfasste Platzordnung eben fuer
den Platz und
nicht fuer das Rathaus erlassen wurde. Tatsaechlich kann
die amtliche
Hausordnung nach geltender Verordnungslage auch auf den
Rathausplatz
ausgedehnt werden, was an sich schon buergerrechtlich
bedenklich ist.
Jedoch sieht diese Verordnung immer noch vor, dass sie
von der
Rathauswache zu exekutieren waere, die, obwohl eine
Unterabteilung der
Wiener Feuerwehr, immerhin so etwas wie eine
landeshoheitliche
Sicherheitswache darstellt. Privaten Securities gesteht
die amtliche
Verordnung kaum Rechte zu -- bei Zwischenfaellen sind
diese
verpflichtet, sofort die Rathauswache zu kontaktieren.
Nach der
Lektuere der privaten Platzordnung hat man aber nicht den
Eindruck,
als wuerde die amtliche Verordnung vom Veranstalter als
relevant
angesehen. Dass diese Platzordnung vom Magistrat
genehmigt wurde,
macht die Sache dabei nicht besser.
Nach den Debatten ueber die Augustin-Verbannung hat der
Veranstalter
soweit zurueckgerudert, dass die Verkaeufer der
Strassenzeitung wieder
zugelassen wuerden. Ob das auch fuer Bettler und andere
Zeitungsverkaeufer gilt, ist immer noch unklar. Auf alle
Faelle
versteht der Veranstalter die sonstigen Bestimmungen als
weiterhin in
Kraft befindlich. Man wird sich in den naechsten Wochen
sehr genau
anschauen muessen, wie die Praxis am Christkindlmarkt
(und eben auch
auf anderen Weihnachtsmaerkten) aussieht.
*Bernhard Redl*
>
Links:
Amtliche Hausordnung der MA34:
http://www.game-city.at/files/2011/Rathausbedingungen_Hausordnung.pdf
Platzordnung des "Adventzaubers":
http://www.christkindlmarkt.at/Platzordnung.94.0.html
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